Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

514  Nr.  97..  1916.

Stoffe  für  Leib=  und  Bettwäsche:  *“
Sämtliche  Gewebe,  zu  welchen  —  sei  es  in  Kette,  sei  es  in  Schuß  —  Garne
unter  Nr.  16  engl.  oder  über  Nr.  32  engl.  zu  verwenden  sind,  ohne  Rücksicht
auf  die  Fadenstellung;  ferner  sämtliche  Gewebe,  zu  deren  Herstellung  mehr
als  5  Schäfte  gebraucht  werden.

Stosse  für  Haus=  und  Tischwäsche:
Tischzeuge  und  Tischtücher,  Servietten,  Handtücher  und  Handtuchzeuge  im
Stück,  Küchentücher,  Scheuertücher,  Staubtücher,  Frottiergewebe,  Inletts,
Daunenköper,  gerauhte  Bettücher.

.  Kleider=  und  Futterstoffe:

a)  Sämtliche  Gewebe,  zu  welchen  —  sei  es  in  Kette,  sei  es  in  Schuß  —  Garne
unter  Nr.  16  oder  über  Nr.  32  engl.  zu  verwenden  sind,  ohne  Rüczksicht  auf
die  Dichte  der  Fadenstellung;  ferner  sämtliche  Gewebe,  zu  deren  Herstellung
mehr  als  5  Schäfte  gebraucht  werden.

b)  Stickereistoffe,  Filets,  Tülle,  Spitzen,  Schleierstoffe,  Fransen;
Kleiderfrottés,  Kleidervelvets,  plüsche  und  -samte.

Stoffe  für  Inneneinrichtung:
Matratzendrelle,  Bettvorlagen,  Wandbespannungsstoffe,  Tapezierstoffe,
Möbeldrelle,  Läuferstoffe,  Möbelplüsche,  Tisch=  und  sonstige  Decken,  Vorbongseof,
  Fellstoffe,  Vorhangkretonnes,  Madrasvorhänge,  Gardinen  aller
rt.

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Stoffe  für  technische  Artikel:
*  Treibriemen,  Seile,  Bindfaden,  Walzentücher,  Seihtücher,  Käse—
er.
6.  Bänder,  Litzen,  Riemen,  Gurte,  Besatzartikel  und  Posamente.
7.  Wirkwaren  jeder  Art.

Das  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Gegenstände,  welche  den  unter  1  bis  5
ausgezählten  Verwendungszwecken  dienen  und  den  aufgeführten  Stoffen  im  wesentlichen
  gleich  sind,  jedoch  unter  anderer  Bezeichnung  gehandelt  werden.

Die  Herstellung  der  unter  das  vorstehende  Verbot  fallenden  Waren  ist  nach  wie
vor  erlaubt,  wenn  hierzu  ausschließlich  Garne  von  Nr.  60  engl.  einfach  aufwärts
Verwendung  finden.

8  2.
Das  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  Web=  und  Wirkwaren  irgendwelcher
Art,  welche
1.  in  der  Zeit  bis  zum  1.  August  1915  zur  Erfüllung  von  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Aufträgen  der  Heeres=  oder  der  Marineverwaltung  in  Arbeit
genommen  waren,
2.  ab  1.  August  1915  durch  den  Kriegsausschuß  der  Baumwollindustrie,  dessen
Gründung  in  Aussicht  genommen  ist,  zur  Vergebung  gelangen,  *.
3.  aus  Rohstoffen  oder  Halberzeugnissen  gefertigt  werden,  welche  nachweislich

erst  nach  dem  15.  Juni  1915  vom  Ausland  nach  Deutschland  eingeführt
worden  sind.