Nr. 98. 1915. 519
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträgli ch
unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4 behält di "6z1 guic
diesen ihre Güktigkeit. gen (siehe 5 4), so behält die Verfügung trotzdem für
§* 2.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab
bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden deeler ersig ansge
führten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden
sind), mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Vorräte.
83.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in
8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zoll-
aufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Mlaß ihres Wirt-
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
() alle Kommunen, ösfentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in
ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder
andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem
Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unter-
nehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten
werden;
f) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schrift-
liche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen
und die Verfügungen Ch. I. 124./1I. 15. K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A.
und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte
Verfügung ersetzt. #„ ç "
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte
Betriebe und Personen: Z„ .
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Be-
triebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.