Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 98. 1915. 519 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträgli ch 
unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4 behält di "6z1 guic 
diesen ihre Güktigkeit. gen (siehe 5 4), so behält die Verfügung trotzdem für 
§* 2. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab 
bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden deeler ersig ansge 
führten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden 
sind), mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Vorräte. 
83. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zoll- 
aufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Mlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für 
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
() alle Kommunen, ösfentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in 
ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam 
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem 
Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unter- 
nehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten 
werden; 
f) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schrift- 
liche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen 
und die Verfügungen Ch. I. 124./1I. 15. K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. 
und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte 
Verfügung ersetzt. #„ ç " 
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte 
Betriebe und Personen: Z„ . 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Be- 
triebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
 
	        
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