56 Nr. 99. 1915.
Die Kreisbehörde hält Sitzungen ab, so oft ein Bedürfnis vorliegt. Zu den
Sitzungen ist vom Vorsitzenden einzuladen, soweit nicht bestimmte Sitzungstage
von der Kreisbehörde festgesetzt sind. Am Erscheinen behinderte Mitglieder haben
dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der
Kreisbehörde ist die Anwesenheit und Beteiligung von wenigstens zwei Mit-
gliedern erforderlich. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet, bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein überstimmtes
Mitglied kann Vorstellung bei der Landesbehörde für Volksernährung erheben.
In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlußfassung auf schrift-
lichem Wege oder durch Fernsprecher herbeiführen.
Ausfertigungen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet; Verträge und
Schuldverschreibungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede der
Kreisbehörde zu unterzeichnen. 6e
Die Registratur= und Kassengeschäfte sowie die Unterbeamtengeschäfte bei
den Kreisbehörden für Volksernährung sollen von den Registratur= und Kassen-
beamten bezw. den Unterbeamten derjenigen Unserer Domanialämter besorgt
werden, denen die Vorsitzenden der Kreisbehörden als Beamte angehören.
Die allgemeinen Anordnungen wegen der den Registratur-, Kassen= und
interbeamten aus der Kasse des Kommunalverbandes zu gewährenden Ver-
gütungen, Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden von Unserm Finanzministe-
rium, Abteilung für Domänen und Forsten, im Einvernehmen mit Unserm
Ministerium des Innern nach Anhörung der Landesbehörde für Volksernährung
getroffen. In gleicher Weise werden, soweit erforderlich, Dienstanweisungen für
die Erledigung der Registratur-, Kassen= und Unterbeamtengeschäfte erlassen.
8 10.
« Zur Bestreitung der den Kommunalverbänden erwachsenden Kosten haben
die ihnen angehörenden Bezirke — vgl. §§ 5, 13 dieser Ausführungsverord-
nung — Beiträge an die Kasse des Kommunalverbandes zu leisten. Der Ver-
trilungsmaßstab wird von der Kreisbehörde für Volksernährung bestimmt und
bedarf der Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung. Die Beiträge
lönnen von der Kreisbehörde durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
beigetrieben werden.
In jedem Kommunalverbande ist eine Rechnung über dessen Einnahmen
und Ausgaben zu führen. In Ansehung der Prüfung und weiteren Behandlung
der Rechnungen ist wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu