528 Nr. 99. 1915.
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Be-
handlung wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten
Rechnungen zu verfahren; mit den von den Kommissaren der ritterschaftlichen
Bezirke geführten Rechnungen ist in dieser Hinsicht wie mit den Anmts-
rechnungen in den Domanialämtern zu verfahren, jedoch ist nach Abschluß
der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme von den Kommissaren während
einer von ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen Frist den Besitzern der dem
Bezirk angehörenden ritterschaftlichen Landgüter zur Erhebung etwaiger Er-
innerungen freizustellen.
Jeder Kummissar eines ritterschaftlichen Bezirks hat zwei Besitzer ritter-
schaftlicher Landgüter zu Mitgliedern eines Beirates zu wählen. Dieser Beirat
soll von ihm bei wichtigeren Maßnahmen mit seinem Rate gehört werden;
auch kann den Mitgliedern des Beirates vom Kommissar die Uberwachung
oder Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen übertragen werden.
Für den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks und die Mitglieder
des Beirates ist § 7 Absatz 4 dieser Ausführungsverordnung entsprechend an-
wendbar. Auch § 9 dieser Ausführungsverordnung findet hinsichtlich der
ritterschaftlichen Bezirke entsprechende Anwendung.
8 14.
Die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten
und Kommissare — vgl. 8 13 Absatz 1 dieser Ausführungsverordnung —
haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde für Volksernährung
und der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern Auskunft zu geben
und den Weisungen dieser Behörden Folge zu leisten.
8 15.
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich
verfaßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden
haben der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern Auskunft zu
geben und ihren Weisungen Folge zu leisten.
» Abgesehen von den Fällen des 8 54 Absatz 2 der Bundesratsverordnung
können die Kommunalverbände die Regelung des Verbrauchs den Gemeinden
nach § 54 Absatz 1 a. a. O. nur mit Genehmigung der Landesbehörde für
Volksernährung übertragen.
Als Gemeindevorstände im Sinne der Bundesratsverordnung sind bei
gemeindlich verfaßten Ortschaften die Gemeindevorstände, bei nicht gemeindlich
verfaßten Ortschaften die Ortsvorsteher, im Gebiete der Ritterschaft die Orts-
obrigkeiten anzusehen.