Nr. 99. 1915. 533
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Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der 1 bis 7 sich ergeben, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. g der 88 sich ergeben,
89.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem
Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt,
sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig
unterläßt;
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zu-
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
wer eine ihm nach den §§ 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
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II. Reichsgetreidestelle.
§l 10.
Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer Ge-
schäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.
V 11.
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direktorium
und einem Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertre-
tenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler
ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und
zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar
außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußi-
schen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Würt-
tembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem
Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevoll-
mächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats,
des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der
Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler
ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
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