534 Nr. 99. 1915.
§ 12.
i aäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
d e lien Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des
Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig ordenl-
lichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Land-
wirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städee
entsallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen
Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet.
Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. # "
Der Aussichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Be-
stellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
s 13.
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die
Verkeilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte zunächst für die
Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Ver-
waltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Ge-
schäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§ 14)
die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
F§l 14.
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kurato-
riums insbesondere festzusetzen:
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht
werden darf;
37 welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) verwenden dürfen;
c) welche Rücklage aufzusammeln ist;
4) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditrreien
C 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivil-
bevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für die
Herbst= und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil
kann auch vorläufig festgesetzt werden;
1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern
ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vor-
läufig festgesetzt werden;
8) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von den Kom-
munalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung freigegeben werden darf:;
g h) bis zaimeche Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumahlen sind.
ommt zwischen Direktorium und Kuratorium ei insti ng nicht zu-
stande, so entscheidet der Bundesrat. m eine Ubereinstimmung nicht 5
rufed as Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte
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