Nr. 104. 559
Regierungs-Blatt
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für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 10. Juli 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 wird das Nach-
stehende bekannt gemacht:
I. Beschlagnahme.
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben,
die im Eigentum einer gemeinnützigen Anstalt (Irrenanstalten, Krankenhäuser,
Waisenhäuser und dergl.) stehen und mit deren Betriebe verbunden sind, auch
das Personal und die Pfleglinge dieser Anstalt.
Saatgut im Sinne der Verordnung ist das zu Saatzwecken benötigte Brot-
getreide. Soweit es nicht Saatgetreide im Sinne des Abs. 1 ist, darf es gemäß
§ 7 nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zu Saatzwecken veräußert
werden, während für Saatgetreide-Verköufe lediglich die Anzeige an den Kom-
munalverband vorgeschrieben ist. Für Veräußerungen von Saatgut über die
143
u § 6
M
0S 1.
zu a.
zu b.
zu c.