566 Nr. 105. 1915.
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Auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar d. J. über die
ggelila des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl und des § 1 der Ausführungs=
verordnung vom 26. Januar d. Is. wird hierdurch angeordnet:
J.
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände werden ermächtigt, auf Antrag
allen männlichen Personen über 15 Jahre (auch Selbstversorgern) mit einem zur
Landeseinkommensteuer veranlagten Einkommen bis zu 1800 Mark jährlich, soweit sie
körperlich schwere Arbeit verrichten, Zusatzbrotkarten nach anliegendem Muster auf
– 350 gr. Feinmehl wöchentlich zu erteilen.
Dasselbe kann ausnahmsweise bei weiblichen Personen stattfinden, wenn sie die
vorgedachten Bedingungen erfüllen.
Die Erteilung von Zusatzbrotkarten ist abzulehnen, wenn der Antrag wegen der
größeren Anzahl zum Hausstande gehöriger Personen, insbesondere unerwachsener
Kinder, oder aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt erscheint. Über die Gewährung
von Zusatzbrotkarten sind Listen zu führten.
Die Kommunalverbände haben die bei ihnen eingehenden verbrauchten Zusatz-
brotkartenabschnitte, gleichgültig, ob sie aus den eigenen oder aus fremden Kommunal=
verbänden stammen, gesondert von den gewöhnlichen Brotkarten zu sammeln, und den
Gesamtbetrag an Mehl zur Deckung aus der Landesreserve allmonatlich bis zum
10. des kommenden Monats bei der Landesbehörde für Volksernährung anzumelden.
Die gesammelten Brotkartenabschnitte sind nicht miteinzureichen. Dabei ist anzugeben,
ob der Ersatz in Korn oder Mehl und aus welchen Beständen er gewünscht wird.
II.
Die Ortsobrigkeiten werden ermächtigt und angewiesen, der auf der Fahrt be-
findlichen schiffahrttreibenden Bevölkerung, soweit sie im Besitz von Brotkartenabmelde-
scheinen (Mehlbuchabmeldescheinen) ist und nicht ihren Wohnsitz im Bezirk des Kom-
munalverbandes der betreffenden Obrigkeit hat, auf Antrag, unter Benutzung gewöhn-
licher oder nach Bedarf besonders aufzustellender Formulare, Tagesbrotkarten für die
Zeit des Aufenthalts im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin zu erteilen. Zusatz
“nm werden nicht gewährt. Es entfallen also auf den Kopf und Tag 200 kr.
Über die Ausgabe der Schifferbrotkarten ist eine Liste zu führen, die in Abschrift
allmonatlich an die Landesbehörde für Gorien iigeine. iie zu lih ist.
Schwerin, den 7. Juli 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.