Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  105.  1915.  565

III  c.  Nr.  62  455/5587.  Nr.  1568.  Altona,  den  20.  6.  1915.

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des
IX.  Armeekorps:  -

Es  wird  hiermit  verboten,  entwichene  Kriegsgefangene  oder  entwichene  Zivilgefangene
  feindlicher  Länder  aufzunehmen,  verborgen  zu  halten,  zu  verpflegen  oder  sie
sonst  auf  irgend  eine  Weise  mit  Rat  oder  Tat  bei  ihrem  unbefugten  Fernbleiben  von
der  überwachungsstelle,  der  sie  zugewiesen  sind,  zu  unterstützen.

Wer  von  dem  Aufenthalt  eines  solchen  Gefangenen  Kenntnis  hat,  ist  verpflichtet,
hiervon  der  nächsten  Polizeibehörde  oder  dem  nächsten  Gemeindevorsteher  Mitteilung
zu  machen.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  falls  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen,
insbesondere  auf  Grund  der  §§  120,  121,  257  Reichsstrafgesetzbuchs,  eine  höhere  Strafe
eintritt.

Der  Versuch  der  Übertretung  dieses  Verbots  unterliegt  ebenfalls  der  Bestrafung.

Das  Verbot  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  ersucht.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1915,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.

Die  nachstehend  abgedruckten  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf
Grund  des  §  37  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  erlassenen  Anordnungen
werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  Juli  1915.

Grxoßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.