Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

566  Nr.  105.  1915.

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Auf  Grund  des  §  37  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  d.  J.  über  die

ggelila  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  und  des  §  1  der  Ausführungsverordnung
  vom  26.  Januar  d.  Is.  wird  hierdurch  angeordnet:

J.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindevorstände  werden  ermächtigt,  auf  Antrag
allen  männlichen  Personen  über  15  Jahre  (auch  Selbstversorgern)  mit  einem  zur
Landeseinkommensteuer  veranlagten  Einkommen  bis  zu  1800  Mark  jährlich,  soweit  sie
körperlich  schwere  Arbeit  verrichten,  Zusatzbrotkarten  nach  anliegendem  Muster  auf

–  350  gr.  Feinmehl  wöchentlich  zu  erteilen.
Dasselbe  kann  ausnahmsweise  bei  weiblichen  Personen  stattfinden,  wenn  sie  die
vorgedachten  Bedingungen  erfüllen.

Die  Erteilung  von  Zusatzbrotkarten  ist  abzulehnen,  wenn  der  Antrag  wegen  der
größeren  Anzahl  zum  Hausstande  gehöriger  Personen,  insbesondere  unerwachsener
Kinder,  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  gerechtfertigt  erscheint.  Über  die  Gewährung
von  Zusatzbrotkarten  sind  Listen  zu  führten.

Die  Kommunalverbände  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  verbrauchten  Zusatzbrotkartenabschnitte,
  gleichgültig,  ob  sie  aus  den  eigenen  oder  aus  fremden  Kommunalverbänden
  stammen,  gesondert  von  den  gewöhnlichen  Brotkarten  zu  sammeln,  und  den
Gesamtbetrag  an  Mehl  zur  Deckung  aus  der  Landesreserve  allmonatlich  bis  zum
10.  des  kommenden  Monats  bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  anzumelden.
Die  gesammelten  Brotkartenabschnitte  sind  nicht  miteinzureichen.  Dabei  ist  anzugeben,
ob  der  Ersatz  in  Korn  oder  Mehl  und  aus  welchen  Beständen  er  gewünscht  wird.

II.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  ermächtigt  und  angewiesen,  der  auf  der  Fahrt  befindlichen
  schiffahrttreibenden  Bevölkerung,  soweit  sie  im  Besitz  von  Brotkartenabmeldescheinen
  (Mehlbuchabmeldescheinen)  ist  und  nicht  ihren  Wohnsitz  im  Bezirk  des  Kommunalverbandes
  der  betreffenden  Obrigkeit  hat,  auf  Antrag,  unter  Benutzung  gewöhnlicher
  oder  nach  Bedarf  besonders  aufzustellender  Formulare,  Tagesbrotkarten  für  die
Zeit  des  Aufenthalts  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  zu  erteilen.  Zusatz
“nm  werden  nicht  gewährt.  Es  entfallen  also  auf  den  Kopf  und  Tag  200  kr.

Über  die  Ausgabe  der  Schifferbrotkarten  ist  eine  Liste  zu  führen,  die  in  Abschrift
allmonatlich  an  die  Landesbehörde  für  Gorien  iigeine.  iie  zu  lih  ist.

Schwerin,  den  7.  Juli  1915.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.