58.
69.
60.
6I.
62.
63.
64.
67.
68.
Nr. 106. 1915. 581
Kann die Stromunterbrechung durch Strombezug von einer anderen Zentrale
schneller als durch Wiederherstellung der eigenen Stromerzeugungs= oder Fort-
leitungsandegen beseitigt werden, so hat die A.E.G. von diesem Mittel Gebrauch zu
machen, vgl. § 6.
Stromunterbrechungen, die zur Vornahme von Prüfungen, Untersuchungen, Aus-
besserungen der Stromlieferungsanlagen und neuen Anschlüssen unbedingt erforderlich
sind, müssen möglichst auf die Vormittagsstunden der Sonn= und Festtage verlegt werden.
Will die A.E.G. in Grundlage der vorstehenden Bestimmungen die Stromlieferung
für mehr als 24 Stunden einschränken oder aufheben, so hat sie dies dem Ministerium des
Innern unverzüglich anzuzeigen.
g 14.
Ersatzansprüche.
Für etwaige Ansprüche Dritter an die Großherzogliche Regierung auf Ersatz von
Schäden, die durch die A.E.G., ihre Anlagen, deren Betrieb und die von ihr beschäf-
ligten Personen verursacht sind, hat die A.E.G. der Großherzoglichen Regierung aufzu-
kommen; sie hat auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung etwa angestrengte
Prozesse zu übernehmen und der Großherzoglichen Regierung die durch solche Prozesse
entstehenden Kosten zu ersetzen.
Wird durch die A.E.G., ihre Anlagen, ihren Betrieb und die von ihr beschäftigten
Personen Landesherrliches Eigentum beschädigt, so hat die A.E.G. den Schaden unver-
züglich zu ersetzen. Kommt die A.E.G. trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist
dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderliche Wieder-
herstellung des beschädigten Gegenstandes auf Kosten der A.E.G. ausführen lassen.
Für Nachteile, die der A.E.G. dadurch entstehen, daß auf öffentlichen Straßen,
Wegen usw. auf Anordnung von Reichs-, Landes= und Gemeindebehörden Arbeiten
veranlaßt werden, kann sie keinen Ersatz von der Großherzoglichen Regierung verlangen,
ebensowenig für Anforderungen und Ansprüche, die von Behörden gegen sie erhoben
werden sollten.
Die im Fall der Ziffer 63 entstehenden Kosten kann die A.E.G. bei Ubernahme dem
Herstellungswert (§ 27) hinzurechnen.
g 16.
Unterstützung durch die Regierung.
Die Großherzogliche Regierung wird die A.E.G. bei der Errichtung und dem
" Betriebe der Überlandzentrale nach Möglichkeit unterstützen.
66.
Sobald gemäß § 7 der A.E.G. eine neue Fernleitungsstrecke genehmigt ist, wird
die Regierung dies durch Veröffentlichung im Regierungs-Blatt zur Kenntnis aller Be-
teiligten bringen. .. .
Sollten durch Reichs- oder Landesgesetz Elektrizitätssteuern eingeführt werden,
so kann die AlE.G. dieselben den Abnehmern weiter verrechnen.
ür die Benutzung und Kreuzung von Eisenbahnen und Chausseen sollen allge-
meine technische Leitsätze aufgestellt und der A.E.G. mitgeteilt werden.