Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

584 Nr. 106. 1915. 
der hierfür M Keitungen vurch dies –“ 
nde nicht beschränkt. Soweit die Eisenbahnverwaltung den Strom nicht 
3 sedem ven anderer Seite bezieht, soll der A.E.G. Gelegenheit hlu. 
werden, ein Angebot auf Stromlieferung zu machen. Die Eisenbahnverwaltung is. 
aber nicht verpflichtet, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. 6 
86. Bei unmittelbarem Strombezuge für andere staatliche Zwecke ans den der N.C.G. 
bezw. der Stadt Rostock gehörenden Hoch= und Niederspannungsnetzen ist den beteiligten. 
Behörden auf die tarifmäßigen Strompreise ein Sonderrabatt von 10 % zu. gewähren, 
sofern nicht im einzelnen nach Art des Verbrauchs noch günstigere Abmachungon ge- 
troffen werden oder schon jetz bestehen. 
herzogliche Regierung bezüglich 
g 21. 
Ausführung der Anschlußanlagen im Versorgungsgebiet. 
87. Die Einzelabnehmer (§G 17) haben zu bestimmen, ob ihre Anschlußanlagen von 
einem der von der A.E.G. zugelassenen Installateure oder von der A.E.G ausgeführt 
werden sollen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung von Installateuren ent- 
——.6 hält die Anlage 5. 
88. Errichten Städte oder ländliche Gemeinden oder Gemeinschaftsabnehmer (§. 18) 
die Verteilungsnetze selbst, so bestimmen sie den ausführenden Unternehmer nach fueiem 
Ermessen. Über die Zulassung von Installateuren zur Ausführung von Anschlußanlagen 
an die Verteilungsnetze werden die Städte und Gemeinden oder Gemeinschaftsabnehmer 
die erforderlichen Bestimmungen treffen. 
Wenn die A.E.G. Verteilungsnetze in Städten oder Gemeinden auf Grund von 
Konzessions= oder Pachtverträgen selbst betreibt, hat sie, soweit nicht in diesen Verträgen 
ein anderes bestimmt ist, iedem von ihr zugelassenen Installateur (vogl. Amlage 5) die 
Ausführung von Anschlußanlagen zu gestatten. 
· Die Installateure haben bei der Ausführung von Anschlußanlagen die Vorschriften 
der §§ 6 ff. der Anlage 5 zu beachten. 
III. übergang des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung, 
(die Stadt Rostoch. 
522. 
Allgemeine Bestimmungen. 
91. wintreEin Übergang des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung, kanm 
intreten: 
I. durch Ankauf während der Dauer der Genehmigungszeit (§ 23) 
II. durch Ankauf bei Ablauf der Genehmigungzteit (# 20, * 
III. durch Erwerb bei vorzeitiger Aushebung der Genehmigung (§ 25). 
92. Macht die Großherzogliche egierung in einem dieser Fälle von ren Übernahme- 
recht durch Erklärung gegenüber der A.E.G. Gebrauch, so wird sie unverzüglich der 
Stadt Rostock eine entsprechende Mitteilung zugehen lassen. Die gleiche Verpflichtung
	        
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