Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

590 Nr. 106. 1915. 
22 i ie Sicherheit beständig auf der Höhe von 25 000 MA zu. halten 
127. und aat Seich aer7 teilweise zur Deckung von Ansprüchen al 
oder durch Kursrückgang unter den vorgeschriebenen Wert gesunken sein sollte, binnen 
14 Tagen nach entsprechender Aufforderung zu ergänzen. #„ *: 
128. Die Sicherheit ist nach Ablauf der Genehmigungszeit zurückzuzahlen, soweit sie 
nicht auf Grund von Ansprüchen der Regierung gegen die A.E.G. in Anspruch ge- 
nommen ist. 
§ 32. 
Schiedsgericht. 
129. Streitigkeiten jeder Art zwischen der Großherzoglichen Regierung und der A.E.G. 
über Rechtsverhältnisse, welche sich aus dieser Genehmigung ergeben, sind durch ein 
Schiedsgericht zu entscheiden. ç 
130. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß sowohl die Großherzogliche 
Regierung wie die A.E.G. zwei Schiedsrichter ernennen und zwar je einen selbständigen 
Geschäftsmann oder Techniker und je einen Rechtsverständigen. 
131. Sollte die Großherzogliche Regierung oder die A.E.G. nach schriftlicher Aufforde- 
rung durch den anderen Teil nicht innerhalb 4 Wochen die Schiedsrichter benennen, 
so geht das Ernennungsrecht auf den anderen Teil über. 
2. Die ernannten vier Schiedsrichter wählen ihrerseits einen Obmann. Können sie 
sich über die Person des Obmannes nicht einigen, so soll der Rektor der Technischen 
Hochschule zu Berlin in Charlottenburg um die Ernennung des Obmannes ersucht 
werden. Ist dieser verhindert, oder lehnt er das Ersuchen ab, so entscheidet das von 
einem Beauftragten des Ministeriums des Innern zu ziehende Los zwischen den von 
den übrigen Schiedsrichtern vorgeschlagenen Personen. 
Auf das Verfahren des Schiedesgerichtes finden die Vorschriften des 10. Buches 
der Zivilprozeßordnung Anwendung. 
34. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht sowohl der Großherzoglichen 
Regierung wie der A.E.G. die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges durch Er- 
hebung der gerichtlichen Klage frei. 4 
135. Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des 
Schiedsspruchs zu erheben. Für die Entscheidung erster Instanz ist ausschließlich das 
Großherzogliche Landgericht zu Schwerin zuständig. 
g 33. 
Unmittelbarer Rechtserwerb Dritter. 
136. Soweit in dieser Genehmi i i 
nehmigung der A.E.G. Verpflichtungen Dritten gegenüber 
auferlegt sind, erwerben diese Dritten unmittelbar “Jx n die Leistunge von der 
A.E.G. zu fordern. 
5 "34. 
Kosten. 
137. die 128 Kosten dieser Genehmigungsurkunde an Stempel und Gebühren trägt 
ie A.E.G.
	        
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