30.
31.
32.
33.
34.
35.
a6.
37.
Nr. 106. 1915. 595
Das Werk kann jederzeit durch Beauftragte sämtliche mit elektrischen Anlagen
versehenen oder dazugehörigen Räume des Abnehmers besichtigen lassen und, wo es
nötig erscheint, die Instandsetzung derselben verlangen, gleichviel, ob die Anlage benutzt
wird oder nicht.
Den mit der Prüfung der Anlage beauftragten Angestellten des Werkes muß der
Zutritt zu den betreffenden Räumen nach vorheriger Meldung jederzeit gestattet, sowie
die erforderliche Auskunft gegeben werden. " ·
Bei Seuchen und Ansteckungsgefahr ist nach den maßgebenden landes= bezw. orts-
polizeilichen Bestimmungen zu verfahren.
Anderungen an bestehenden Anschlußanlagen dürfen ohne schriftliche Genehmi-
gung des Werks nicht vorgenommen werden.
Mit der von ihm ausgeübten Überwachung und Prüfung der Anlage übernimmt
das Werk keine eigene Verantworkung. Wegen der vorschriftsmäßigen Herstellung
der Anlagen hat sich der Abnehmer lediglich an den ausführenden Unternehmer zu halten.
68.
Sicherungen.
Als Sicherungssystem ist ausschließlich das System der Allgemeinen Elektrizitäts-
Gesellschaft zulässig.
*9..
Z8ahlungsbedingungen.
Dem Abnehmer wird monatlich vom Werk über Stromverbrauch und Zählermiete
eine Rechnung zugestellt, welche innerhalb 2 Wochen zu begleichen ist. Rechnungen
über sonstige Lieferungen und Leistungen des Werks, Abnahmegebühren, Anschlußkosten,
Prüfung von Zählern usw. sind innerhalb 4 Wochen nach geschehener Zustellung zu be-
leichen. Für die Zahlungsfrist ist der Poststempel maßgebend. Beanstandungen der
Rechnungen müssen gleichfalls innerhalb 2 Wochen nach Zustellung geschehen.
An den Rechnungen über Stromperbrauch und Zählermiete dürfen keinerlei Ab-
üge gemacht werden. Eine etwa. unrichtige Rechnungsausstellung wird bei der nächsten
echnung berücksichtigt. "··· - ««« »
Das Werk kann von jedem Abnehmer für die von ihm zu leistenden Zahlungen
für Stromverbrauch und Zählermiete eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des bei ihm
zu erwartenden Jahresverbrauchs verlangen.
g 10.
Widerrechtliche Stromentnahme.
Falls unberechtigter Weise Lampen an den Kraftstromzähler angeschlossen worden
jind, oder in einer Anlage ganz oder teilweise Elektrizität aus den Leitungen des
erks entnommen wird, ohne daß für deren Messung Apparate aufgestellt worden sind,
oder falls die hierfür aufgestellten. Apparate umgangen oder zum Schaden des Werks be-
einflußt werden, ist das Werk berechtigt, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung außer
der Absperrung der Leitungen (siehe Ziffer 40) als Vertragsstrafe für die verbrauchte
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