Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

600 Nr. 106. 1915. 
Als Eigentümer des Grundstücs .. . . ... 
enehmige ic Wierduch den vorstehend bestellten Anschluß und verpflichte mich, den 
Unchluß, Anschlußleitungen, Hauptsicherung und Zubehör, 10 Jahre lang nach Ablaf 
des Vertrages am Ort und Stelle zu belassen, auch wenn sie zur Stromlieferung nicht 
mehr benutzt werden sollten; auch gestatte ich der Überlandzentrale die unentgeltliche 
Führung der Hochspannungsleitungen nebst Zubehör über meinen Grund und Boden 
zugunsten anderer Abnehmer und zwar bis zum 1. März 1953, jedoch muß die Strecken- 
festlegung im Einvernehmen mit mir und dem Pächter erfolgen. 
Wiiter verpflichte ich mich, bei eigener übernahme der Bewirtschaftung des Grund- 
stückes für die Restdauer selbst in den Vertrag einzutreten und einem etwaigen Besihz- 
nachfolger, insbesondere einem Käufer oder Pächter des Grundstückes, den Eintritt in 
den Vertrag aufzuerlegen. # " 
........... ,den........191.
	        
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