Nr. 106. 1915. 601
Unteranlage B.
(Zusatzvertrag für Gemeinschaftsabnehmer.)
vertrag.
Zawischen der
iiiln nachstehenden „Abnehmerin“ genannt, einerseits, und
der A.E.G., im nachstehenden „Werk“ genannt, andererseits ist bezüglich Herstellung
eines Anschlusses an das Fernleitungsnetz der Überlandzentrale Rostock und der Strom-
abgabe aus diesem Leitungsnetz zusätzlich zu den Allgemeinen Stromlieferungsbedin-
gungen für unmittelbare Einzelabnehmer (Anlage 3 der Landesherrlichen Genehmigung),
die als Bestandteil dieses Vertrages gelten, nachstehendes vereinbart worden:
1 · ·§1-
Die Abnehmerin erteilt, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist, dem Werk auf die
Dauer von 10 Jahren das ausschließliche Recht der Abgabe elektrischer Energie für Be-
leuchtungs= und Kraftzwecke in ihrem Gebiet und gestattet dem Werk weiter, ebenfalls,
soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist, auf oder in den ihr gehörigen Grundstücken und
Gebäuden und den in ihrem Bezirk belegenen Straßen, Wegen und Plätzen alle für
einen geordneten Betrieb der in Frage kommenden Fernleitungsstrecke erforderlichen
Einrichtungen unter schonender Berücksichtigung der Interessen des Abnehmers treffen
zu können. Abgaben sind für diese Benutzung nicht zu entrichten. Die Streckenfest-
legung muß im Einvernehmen mit der Abnehmerin und der zuständigen Behörde er-
folgen. Als Kraftzweck im Sinne dieses Vertrages gilt die Verwendung der Elektri-
zität zu allen anderen Zwecken als zu denjenigen der Beleuchtung.
Weiter erlaubt die Abnehmerin dem Werk die kostenlose Durchführung von Lei-
tungen durch ihr Gebiet. Auch nach Ablauf der im Absatz 1 dieses Paragraphen fest-
gesetzten Frist bleibt diese Gestattung der kostenlosen Durchführung der Leitungen des
Werks durch das Gebiet der Abnehmerin und der Stromfortleitung durch dasselbe be-
stehen und zwar bis zum 1. April 1953.
Gleichzeitig verpflichtet sich die Abnehmerin, während der im Absatz 1 dieses
Paragraphen genannten Frist weder selbst ein Werl für Beleuchtungszwecke oder Kraft-
zwecke zu errichten, noch anderen zum Zwecke der Abgabe von elektrischer Energie an
Dritte im Bezirk der Abnehmerin die Führung von Starkstromleitungen über oder
unter ihren Erundstücken und den in ihrem Bezirk belegenen Straßen, Wegen und
Plätzen zu gestatten, soweit sie dazu rechtlich in der Lage ist. «
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