Nr. 5. 1915. 17
sind — vgl. oben § 2 — und die Besitzer mit Vorräten zurückhalten, oder
wenn es sich bei Kleie um Mengen handelt, deren Höchstpreis gemäß § 3 der
Pekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 19. v. Mts. 15,50 Mk.
eträgt.
Zuständig zur Handhabung dieses Verfahrens sind die Ortsobrigkeiten.
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, erfolgt
schriftlich durch die Ortsobrigkeit. Wird der Anordnung nicht sofort Folge
geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme der für den eigenen
Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art und Menge von der
Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. Die Ortsobrigkeit über-
nimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen auf Rechnung und Kosten
des Besitzers. Gegenstände, deren Verkauf sie nicht übernehmen will, sind
dem Besitzer wieder auszuhändigen.
§ 5.
Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen
gegen das Gesetz die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Inne-
haltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht neben
der im § 4 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Ubernahme der Gegenstände.
Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 6 Ziffer 4 oder
eine strafbare Uberschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 6
Ziffer 1 des Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis
die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichs-
kassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zahlung
genommen werden. -
6.
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1
bis 3 und des § 3 des Gesetzes und der höheren Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 2 Absatz 4 des Gesetzes werden vom unterzeichneten Ministerium
wahrgenommen.
. §7.
JndemAntragaus§2AbsatzldesGesetzesaufÜbertragungdes
Eigentums ist der Besitzer der Gegenstände, gegen den das Verfahren ein-
zuleiten ist, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Art und Menge sowie
der Preis zu bezeichnen, den der Antragsteller für angemessen hält und un-
beschadet der endgültigen Festsetzung des Übernahmepreises zu zahlen bereit ist.
Der Antragsteller hat ferner oie Person zu bezeichnen, die er zur Über-
nahme der Gegenstände bevollmächtigt hat.
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