Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

18. 
49. 
50. 
5rc 
62 Nr. 106. 1915. 
* 13. 
Die Gehäuse der Motoren, Anlasser, Steckkontakte und sonstiger Schaltapparate 
sind gut zu erden. 
8 14. 
Bei Anlägen, welche nicht für die Dauer, sondern zum Zwecke der Beleuchtung, 
Illumination usw. ausgeführt werden, sind Abweichungen von den allgemeinen Be- 
dingungen zulässig. ; ; 
Ob eine Anlage als Daueranlage zu bezeichnen ist, entscheidet das Werk. 
Eine Entwurfzeichnung ist nicht erforderlich, doch muß unter allen Umständen im 
voraus die geplante Anlage mit dem. Werk vereinbart werden. 
15. 
Anderungen dieser Bestimmungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch 
das Großherzogliche Ministerium des Innern. Die genehmigten Anderungen wird das 
Ministerium durch das Regierungs-Blatt bekanntgeben unter Bezeichnung des Zeit- 
punktes des Inkrafttretens.
	        
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