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624 Nr. 107. 1915.
i ligemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Zifferb-)
Lichbuach den angenn Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach
655“#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestrast
wird. zi.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Durch das Inkrafttreten der
Verordnung werden alle früheren Verordnungen und Einzelverfügungen aufgehoben,
welche die Gegenstände dieser Verordnung betreffern. "
ür das Verarbeitungsverbot und die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 15. Juli
1915 bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. (Stichtag.)
*7.
Verarbeitungsverbot für unversponnene Bourette-Seide und ungefärbte
Bourette-Garne.
Die Verarbeitung von roher, unversponnener Bourette-Seide und ungefärbten
Bourette-Garnen in allen Nummern zu andern als Heereszwecken ist verboten. Als Ver-
arbeitung gilt auch das Färben.
Als Verarbeitung zu Heereszwecken gilt nur:
1. Verarbeitung roher, unversponnener Bourette-Seide zu ungefärbten Gar-
nen, die letzter Hand zur Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung
bestimmt sind.
2. Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu solchen Stoffen, welche zur Her-
stellung von Pulverbeuteln dienen, die letzter Hand zur Erfüllung von Auf-
tkrägen der Heeresverwaltung bestimmt sind.
Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines
amtlichen Belegscheines nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am Stichtage
noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Belegschein un-
des *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
bes Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent-
ichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder an-
relzt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft werden.
) Wer in einem: in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung
den Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obcrstenr Militärbefehlzhaber zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur üÜMbertretung
auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Z„ *) Ver vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder z zan Hrund die oder une lstän-
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urtell für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus-
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Feist ertellt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu se
Monaten bestrast.