18 Nr. 5. 1916.
88.
Die Übermittelung des Antrages auf Übertragung des Eigentums an den
Besitzer der Gegenstände erfolgt durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen
gegen Empfangsanzeige. Bei der Mitteilung wird der Besitzer der Gegen-
stände aufgefordert, sie dem Antragsteller zu überlassen und dem unterzeich
neten Ministerium binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist mitzuteilen, ob
die Gegenstände dem Antragsteller freihändig verkauft worden sind. Für den
Fall, daß ein freihändiger Verkauf nicht zustande gekommen ist oder eine Ant-
wort des Besitzers nicht eingeht, wird ihm in Aussicht gestellt, daß die An-
ordnung auf Übertragung des Eigentums erfolgen wird, und daß vorbehaltlich
der endgültigen Festsetzung des Übernahmepreises eine Abschlagszahlung fest-
gesetzt werden wird.
In der Mitteilung wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, daß gegen die
Aufforderung nur geltend gemacht werden kann, daß Landwirten die zur Fort-
führung ihrer Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu belassen sind, und daß die
Ubertragung des Eigentums sich nicht auf Saatgetreide erstreckt, das nach-
weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei
Jahren mit dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben. Dem Empfänger
der Aufforderung wird aufgegeben, seine etwaigen Einwendungen sofort geltend
zu machen und zu begründen. In der Mitteilung wird ferner darauf hin-
gewiesen, daß ein Einwand, die in Anspruch genommenen Gegenstände seien
zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, in den Verordnungen des Bundes-
rats keine Stütze findet. Auf die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene
Wirkung der Aufforderung und auf die in § 6 Ziff. 3 a. a. O. enthaltene
Strafvorschrift wird der Besitzer gleichfalls hingewiesen.
Abschrift der Aufforderung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
89.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin und
die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin werden ermächtigt, an den
Besitzer der in Anspruch genommenen Gegenstände eine Aufforderung zu er-
lassen, welche die im § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmte Wirkung besitzt.
Hat eine dieser Organisationen eine solche Aufforderung ergehen lassen
und wird auf ihren Antrag die Bestätigung der Aufforderung vom unterzeich-
neten Ministerium verfügt, so wird das Ministerium gleichzeitig die behördliche
Aufforderung gemäß § 8 dieser Bekanntmachung erlassen.