Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

642 Nr. 110. 1915. 
(3) Bekanntmachung vom 17. Juli 1915, betreffend Bestandserhebung unver- 
sponnener Schafwollen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. v. Mts., Rbl. Nr. 92, 
S. 487, wird die nachstehende Ausführungs-Bestimmung des Königlichen stell- 
vertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 12. 
d. Mts. zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung unversponnener 
Schafwollen, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
W. I. 1334/6 15. KRA. 
Ausführungs-Bestimmung 
zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung unversponnener 
Schafwollen. 
  
Unter 9 2, Absatz 1, Ziffer II der Bekanntmachung, sowie unter Ziffer II der 
Meldescheine für unversponnene Schafwollen, fallen außer rohweißen, auch alle far- 
bigen und aus verschiedenfarbigen Wollen zusammengesetzten Wollpartien. 
Altona, den 12. Juli 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(4) Bekanntmachung vom 19. Juli 1915, betreffend Verbot der Rückkehr russi- 
scher Arbeiter. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß 
die in den Zeitungen bekannt gegebene Aufforderung der Deutschen Zivilverwal= 
tung zu Kalisch zur Rückkehr nach Russisch Polen auf die im Großherzogtum be- 
findlichen russischen Arbeiter keine Anwendung findet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.