642 Nr. 110. 1915.
(3) Bekanntmachung vom 17. Juli 1915, betreffend Bestandserhebung unver-
sponnener Schafwollen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. v. Mts., Rbl. Nr. 92,
S. 487, wird die nachstehende Ausführungs-Bestimmung des Königlichen stell-
vertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 12.
d. Mts. zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung unversponnener
Schafwollen, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
W. I. 1334/6 15. KRA.
Ausführungs-Bestimmung
zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung unversponnener
Schafwollen.
Unter 9 2, Absatz 1, Ziffer II der Bekanntmachung, sowie unter Ziffer II der
Meldescheine für unversponnene Schafwollen, fallen außer rohweißen, auch alle far-
bigen und aus verschiedenfarbigen Wollen zusammengesetzten Wollpartien.
Altona, den 12. Juli 1915.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(4) Bekanntmachung vom 19. Juli 1915, betreffend Verbot der Rückkehr russi-
scher Arbeiter.
Das unterzeichnete Ministerium nimmt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß
die in den Zeitungen bekannt gegebene Aufforderung der Deutschen Zivilverwal=
tung zu Kalisch zur Rückkehr nach Russisch Polen auf die im Großherzogtum be-
findlichen russischen Arbeiter keine Anwendung findet.