Nr. 110. 1915. 643
Den russischen Arbeitern im Großherzogtum ist nach
wie vor untersagt, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Die
entsprechenden Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums bleiben
von Bestand.
Schwerin, den 19. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
G) Bekanntmachung vom 14. Juli 1915, betreffend den unmittelbaren Geschäfts-
verkehr mit den niederländischen Justizbehörden bei der Rechtshilfe in,
Strassachen.
In der Bekanntmachung vom 29. Mai 1912, betreffend die Ersuchen der
Justizbehörden nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Fest-
nahme gerichtet sind (Rbl. 1912 Nr. 31), erhalten die Vorschriften in § 41 Nr. 2
mit Wirkung vom 1. August 1915 ab nachstehende Fassung:
2. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage
zwischen dem Reiche und den Niederlanden vom 31. Dezember 1896 (Reichs-
Gesetzbl. 1897 S. 781 ff.) Artikel 12 bis 14, 18. Jedoch ist allgemein der unmittel-
bare Verkehr zwischen den deutschen und den niederländischen Justizbehörden
für die nach Artikel 12 Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zu erledigenden Rechts-
hilfeersuchen zugelassen. Die in den Niederlanden zu erledigenden Ersuchen
sind von den zuständigen deutschen Justizbehörden dem Staatsanwalt bei dem
Bezirksgericht (Officier van Justitie bij de Arrondissements-Rechtbank,), die in
Deutschland zu erledigenden Ersuchen von den zuständigen niederländischen Be-
hörden dem Landgerichtspräsidenten zu übermitteln. Ist einem unzuständigen
Landgerichtspräsidenten ein Rechtshilfeersuchen zugesandt worden, so hat er es
unmittelbar an den zuständigen weiterzugeben und die ersuchende Behörde ohne
Verzug davon zu benachrichtigen. Die ersuchte Behörde kann die Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens verweigern, wenn die Untersuchung sich gegen einen
Angehörigen des eigenen Staates richtet, der sich nicht auf dem Gebiete des
anderen Staates befindet. Ein unmittelbarer Schriftwechsel findet daneben nach
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