Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  111.  645

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  21.  Juli  1915.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Heuausfuhr.

 

 

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1915,  betreffend  Verbot  der  Heuausfuhr.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Behörden  werden  angewiesen,  auf  die  sorgfältige  Beachtung  des
Verbots  der  Heuausfuhr  zu  halten.

Schwerin,  den  20.  Juli  1915.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
Abt.  IVa.  Altona,  den  17.  Juli  1915.

Heuausfuhrverbot.

Mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  außergewöhnliche  Dürre  gefährdete  Sicherstellung
des  Heubedarfs  für  die  Heeresverwaltung  und  gleichzeitig  zum  Vorteil  der  Landwirtschaft
  verbiete  ich  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  die  Ausfuhr  von  Heu  jeder  Art  aus  dem  Bereich  des  IX.  Armeekorps.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Verbot  wird,  wenn  die  bestehenden  Gesetze
keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

v.  Roehl.
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