Ar. 114. 651
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 24. Juli 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
15. Juli 1915 über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen
ukten. (2) Bekanntmachung, betreffend Beutestücke und Muni-
tionsteile.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 15. Juli 1915 über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus
gewonnenen Produkten.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915
über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten (RGl.
S. 438 ff.) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin.
2. Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 5 Abs. 2 vor-
gesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums liegen den auf Grund der
Verordnung vom 6. August 1914 Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren
ob und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirks.
Schwerin, den 22. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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