668 Nr. 117. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 27. Juli 1915, betreffend Bastfaserrohstofse und Er-
zeugnisse aus Bastfasern.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkon=
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestands-
erhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Flachs,
Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf), wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend
Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf).
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach
6 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder
Artikel 4 Ziffer 2• des Baherischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912 oder nach § 5“7“8) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
„n )Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interese der öfsenk-
lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder au-
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitstrase bestimmen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft werden.
* **) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung
des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur üÜbertretung
auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
sängnis bis zu einem Jahre bestraft.
)Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verdflichtet
ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus-
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist, ertelll
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis zu dreltausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu echs
Monaten' bestraft.