Nr. 117. 1915. 669
1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes
anordnen.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer,
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen:
1.) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen,
gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall;
2. ) ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne;
3. I) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinen,
Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.;
4. J.) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Gewebe, welche für
Heeresbedarf in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig ge-
musterten Gewebe in rohem, gebleichten, imprägnierten und gefärbten Zu-
stande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen
keine feineren Garne als Leinengarnnummer 30 engl. oder bei mit Baum-
wolle gemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer
32 engl. verwendet worden sind;
leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle
ungebrauchten Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel
gebrauchten Säcke.
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänfe
wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere
Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entflehenden Werg-
arten und spinnfähigen Abfälle.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usm.
Von dieser Verordnung werden betroffen: ç -!
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2
aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, so-
weit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden; ç
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt-
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufssicht befinden;
) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.
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