Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 117. 1915. 669 
1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes 
anordnen. 
81. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft. 
§ 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, 
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen: 
1.) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen, 
gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall; 
2. ) ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne; 
3. I) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinen, 
Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.; 
4. J.) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Gewebe, welche für 
Heeresbedarf in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig ge- 
musterten Gewebe in rohem, gebleichten, imprägnierten und gefärbten Zu- 
stande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen 
keine feineren Garne als Leinengarnnummer 30 engl. oder bei mit Baum- 
wolle gemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 
32 engl. verwendet worden sind; 
leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle 
ungebrauchten Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel 
gebrauchten Säcke. 
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: 
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänfe 
wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere 
Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entflehenden Werg- 
arten und spinnfähigen Abfälle. 
§ 3. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usm. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: ç -! 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 
aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, so- 
weit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; ç 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für 
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen 
unter Zollaufssicht befinden; 
) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt. 
  
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