676 Nr. 118. 1915.
delsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lagerhalter, Spedite
dan Kommissionäre usw., Koufektionsgeschäfte, Schneidereigeshe Grost
händler usw.
Sind in den Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur
Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweig-
stellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Haupt-
stelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden.
84.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeich-
neten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen
Vorräte bis zum 12. August zu erstatten.
Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines
jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei
der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufge-
führten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte
der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
§ 5.
Meldescheine.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Baum-
wolle und Baumwollerzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestand-
meldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verord-
mung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei dem „Königl. Kriegsministe-
rium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Webstoffmeldeamt“, Berlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen; die Anforderung hat auf einer
Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die
berschrift: „Betrifft Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse" und die
deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden
lönnen, find schätzungsweise Angaben einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß
die An aben *□NZ t sind.
ämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß “n aK das
Kgl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II,
# Verlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10,
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur übersendung von Meldescheinen benutzten
Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Baumwolle und
Baumwollerzeugnisse“.