Nr. 119. 1915. 683
(4) Bekanntmachung vom 26. Juli 1915, betreffend Reisen in das preußische
Gebiet nördlich des Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps vom 16. Juli 1915 mird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 26. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 1779. Altona, 16. 7. 1915.
Daßzwang für Reisen in das preußische Gebiet nördlich
Laut Verfügung des Herrn Oberbefehlshaber Ost vom 10. Juli 1915 Nr. 4796
sind vom 1. August 1915 ab alle Personen, welche das preußische Gebiet nördlich des
Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes, sowie die Kurische Nehrung von Nidden einschließlich
ab nach Norden bereisen, oder das kurische Haff nördlich der allgemeinen Linie Karkeln—
Nidden befahren wollen, verpflichtet, einen vorschriftsmäßigen Inlandspaß oder einen
polizeilichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis muß von der heimatlichen
Polizeibehörde seit den 1. 1. 15 ausgestellt sein und eine aus neuester Zeit stammende
behördlich abgestempelte Photographie enthalten. Zuwiderhandlungen unterliegen den
in der Verordnung des Sberbefehkshabers Ost vom 10. Juli 1915 N. 0. Nr. 4772 fest-
gesetzten besonderen Strafbestimmungen. 4
Für deutsche einzelne Militärpersonen und Zivilbeamte genügt jeder amtliche
Ausweis ihrer vorgesetzten Dienststelle über ihre Person.
v. Roehl.
(5) Bekanntmachung vom 27. Juli 1915, betreffend Änderung der Postordnung.
Nachstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1915,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. Nr. 14), zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
Im Auftrage: J. v. Prollius.