Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 120. 1915. 689 
7. Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, 
8. Angabe der Art und Weise der Sammlung bezw. des Vertriebes oder 
der Veranstaltung, 
9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Samm- 
lung oder der Vertrieb stattfinden soll, 
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Be- 
träge erfolgen und kontrolliert werden soll, 
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken 
und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb 
beabsichtigt ist. 
12. etwaige Verträge. 
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung 
einzelner Unterlagen verzichten. 
Schwerin, den 26. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 120 werden ausgegeben: Nr. 99 und 100 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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