Nr. 129.
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NRegierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 11. August 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der durch das Regierungs-
Blatt Nr. 35 bekanntgegebenen Anordnung des stellvertretenden kom-
mandierenden Generals des IX. Armeekorps vom 17. Februar 1915
über das Anbieten von Waren usw. zum Besten von Kriegswohltätig-
keitszwecken. (2) Bekanntmachung, betreffend Gebührenfreiheit für Tele-
gramme. (3) Bekanntmachung, betreffend Raps= und Rühbsenschoten.
(4) Bekanntmachung, betreffend die Verwendung von Benzol und
Solventnaphtha sowie die Hoöchstpreise für diese Stoffe.
(1) Bekanntmachung vom 6. August 1915, betreffend die Aufhebung der durch
das Regierungs-Blatt. Nr. 35 bekanntgegebenen Anordnung des stellvertre-
tenden kommandierenden Generals des IX. Armeekorps vom 17. Februar 1915
über das Anbieten von Waren usw. zum Besten von Kriegswohltätigkeits-
zwecken.
Durch Anordnung vom 27. Juli III. b. 19 225/6604 hat im Hinblick auf die
Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 (RGl. S. 449), betreffend Regelung
der Kriegswohlfahrtspflege, der Stellvertretende kommandierende General des
IX. Armeekorps seine Anordnung vom 17. Februar 1915 III. b. 19225/1609
über das Anbieten von Waren usw. zum Besten von Kriegswohltätigkeits-
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