Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 129= 1915. 7290 
Gebührenfreiheit in den vorstehend wiedergegebenen Vorschriften ausreichend be- 
gründet ist. 
Schwerin, den 7. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 7. Auguft 1915, betreffend Raps= und Rübsenschoten. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 7. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Raps- und Rübsenschoten. 
Das sonst übliche Verbrennen der Raps= und Rübsenschoten wird #wwährend des 
Krieges mit Rücksicht auf ihren hohen Futterwert verboten. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 des Belagerungs-Gesetzes bestraft. 
v. Roehl. 
  
(4) Bekanntmachung vom 9. August 1915, betreffend die Berwendung von 
Benzol und Solventnaphtha sowie die Höchstpreise für diese Stosfe. 
achstehend wird eine Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkom- 
mandos zu Altona vom 1. d. Mts. über die Verwendung von Benzol und 
Solventnaphtha sowie über die Höchstpreise für diese Stoffe zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 9. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Zickermann. 
182“
	        
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