740 Nr. 131. 1915.
Anfertigung vom Königlich Preußischen Kriegsministerium oder Reichs-Marine-Amt
unmittelbar, mittelbar oder durch Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes, Kriegs-
Tuchverbandes oder des Kriegs-Garn= und Tuchverbandes e. V., Berlin, ausdrücklich
genehmigt ist.
Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres= oder Marinezwecken muß bis zum
31. Dezember 1915 erfolgt sein. Verlängerung dieser Frist kann auf ausführlich be-
gründeten Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin, gewährt werden.
* 4.
Ausnahmen vom Veräußerungs= und Verwendungsverbot.
Ausgenommen von den im § 2 und § 3 getroffenen Anordnungen sind die Wollen
der deutschen Schafschur 1914/15, auf welche die Anordnungen über die Beschlagnahme
der deutschen Schafschur 1914/15 und die in der Verordnung über Bestandserhebung
unversponnener Schafwollen Nr. W. I. 1./6. 15. K. R. A. getroffenen Bestimmungen
Anwendung finden. Das Verkämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15 ist
verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung des Kriegsministeriums hierzu Er-
laubnis erteilt worden ist.
Von denjenigen Mengen eigener Bestände ungefärbter und gefärbter reiner Schaf-
wolle und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, welche deren Ver-
arbeiter bei Bekanntmachung dieser Verordnung im Besitze haben, dürfen nach Abzug
derjenigen Mengen, welche der deutschen Schafschur 1914/15 entstammen, und nach
Abzug derjenigen Mengen, welche zu Heeres= oder Marinezwecken gebraucht werden,
20 vom Hundert, in jedem einzelnen Falle aber 1000 kg, jedoch nicht über 7500 kg
verwendef werden.
Die Erlaubnis, 20 vom Hundert der eigenen Bestände verarbeiten zu dürfen,
findet keine Anwendung auf Kammgarnspinner (siehe § 7). . .
Diese 20 vom Hundert reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe dürfen
beliebig aus den eigenen Beständen vom Verarbeiter entnommen und beliebig verwendet
werden. Die freigegebenen Mengen sollen in erster Linie zur Herstellung solcher Schuß-
garne verwendet werden, die zum Abweben der auf den Webstühlen befindlichen ge-
bäumten oder geschorenen Ketten gebraucht werden. Sollte die freigegebene Menge
für diesen Zweck nicht ausreichen, so kann auf begründeten Antrag dem Selbsthersteller
weitere Freigabe durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Sektion W. I, bewilligt werden. Alle diejenigen Mengen, die zu den bei
Inkrafttreten dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter befindlichen eigenen Be-
ständen hinzutreten, dürfen nur für Heeres= oder Marinezwecke verwendet werden.
8 5.
Zusatz von Baumwolle und Baumwollabfällen.
Soweit Baumwolle oder Baumwollabfälle als Zusatzspinnstoff verwendet werden,
ist bei allen erlaubten Spinnstoffmischungen ein Zusatz von mehr als 20 vom Hundert
Baumwolle oder Baumwollabfällen, auf die Gesamtspinnstoffmenge jeder einzelnen
Mischpartie berechnet, verboten,