Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

740 Nr. 131. 1915. 
Anfertigung vom Königlich Preußischen Kriegsministerium oder Reichs-Marine-Amt 
unmittelbar, mittelbar oder durch Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes, Kriegs- 
Tuchverbandes oder des Kriegs-Garn= und Tuchverbandes e. V., Berlin, ausdrücklich 
genehmigt ist. 
Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres= oder Marinezwecken muß bis zum 
31. Dezember 1915 erfolgt sein. Verlängerung dieser Frist kann auf ausführlich be- 
gründeten Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin, gewährt werden. 
* 4. 
Ausnahmen vom Veräußerungs= und Verwendungsverbot. 
Ausgenommen von den im § 2 und § 3 getroffenen Anordnungen sind die Wollen 
der deutschen Schafschur 1914/15, auf welche die Anordnungen über die Beschlagnahme 
der deutschen Schafschur 1914/15 und die in der Verordnung über Bestandserhebung 
unversponnener Schafwollen Nr. W. I. 1./6. 15. K. R. A. getroffenen Bestimmungen 
Anwendung finden. Das Verkämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15 ist 
verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung des Kriegsministeriums hierzu Er- 
laubnis erteilt worden ist. 
Von denjenigen Mengen eigener Bestände ungefärbter und gefärbter reiner Schaf- 
wolle und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, welche deren Ver- 
arbeiter bei Bekanntmachung dieser Verordnung im Besitze haben, dürfen nach Abzug 
derjenigen Mengen, welche der deutschen Schafschur 1914/15 entstammen, und nach 
Abzug derjenigen Mengen, welche zu Heeres= oder Marinezwecken gebraucht werden, 
20 vom Hundert, in jedem einzelnen Falle aber 1000 kg, jedoch nicht über 7500 kg 
verwendef werden. 
Die Erlaubnis, 20 vom Hundert der eigenen Bestände verarbeiten zu dürfen, 
findet keine Anwendung auf Kammgarnspinner (siehe § 7). . . 
Diese 20 vom Hundert reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe dürfen 
beliebig aus den eigenen Beständen vom Verarbeiter entnommen und beliebig verwendet 
werden. Die freigegebenen Mengen sollen in erster Linie zur Herstellung solcher Schuß- 
garne verwendet werden, die zum Abweben der auf den Webstühlen befindlichen ge- 
bäumten oder geschorenen Ketten gebraucht werden. Sollte die freigegebene Menge 
für diesen Zweck nicht ausreichen, so kann auf begründeten Antrag dem Selbsthersteller 
weitere Freigabe durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Sektion W. I, bewilligt werden. Alle diejenigen Mengen, die zu den bei 
Inkrafttreten dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter befindlichen eigenen Be- 
ständen hinzutreten, dürfen nur für Heeres= oder Marinezwecke verwendet werden. 
8 5. 
Zusatz von Baumwolle und Baumwollabfällen. 
Soweit Baumwolle oder Baumwollabfälle als Zusatzspinnstoff verwendet werden, 
ist bei allen erlaubten Spinnstoffmischungen ein Zusatz von mehr als 20 vom Hundert 
Baumwolle oder Baumwollabfällen, auf die Gesamtspinnstoffmenge jeder einzelnen 
Mischpartie berechnet, verboten, 
 
	        
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