Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 136. 1915. 757 
Nicht meldepflichtig sind: 
a) Decken zu 1—4, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 g, sowie eine 
Mindestgröße von 1800130 cm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindest- 
breite von 130 cm) haben, 
b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages-Überdecken oder Steppdecken), 
Divandecken, Kommodendecken, Reisedecken, Wandbehänge, Decken mit 
Fransen (sogenannte Reisedecken), 
c) Filzdecken, 
d) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Mindestvorräte): 
100 Stück von einer einzigen Qualität oder 
300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Beständen insgesamt, gleich- 
gültig wieviel von einer einzelnen Art vorhanden sind. 
83. 
Meldepflichtige Personen usw. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen 
oder juristischen Personen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich 
rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an melde- 
pflichtigen Gegenständen (8§ 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie 
zu dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Diie nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. · " · 
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechts- 
streit anhängig, so ist neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, derjenige zur 
Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines 
anderen übergeben hat. 
8 4. 
Stichtag und Meldefrist. 6 
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten Melde- 
pflichtigen zu melden. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915 
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. # 
Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vor- 
schriftsmäßig auszufüllenden amtlichen „Meldescheine für Decken" (6 5) an das Web- 
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kyl. Kriegs= 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.
	        
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