764 Nr. 1837. 1915.
Festsetzung des Übernahmepreises nicht sofort erfolgen kann, oder daß gemäß 82
Abs. 3 der Verordnung für den festgesetzten übernahmepreis die Bestätigung der
Landeszentralbehörde eingeholt werden muß.
11. Die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die den Sachver-
ständigen zu gewährende Vergütung, sind in der Regel dem bisherigen Eigen-
tümer der Gegenstände aufzuerlegen; sie können bei der Festsetzung des über-
nahmepreises berücksichtigt werden.
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind, soweit erforderlich,
von der zuständigen Behörde vorschußweise zu leisten.
12. In der Tagespresse erscheinen zahlreiche Anzeigen, in denen unter die
Verordnung fallende Gegenstände in größeren Mengen zum Verkauf angeboten
werden. Insoweit solche Anzeigen unter Chiffre erfolgen oder ersichtlich von
Personen ausgehen, die weder Produzenten sind noch in den angekündigten
Waren berufsmäßig Handel treiben, liegt der Verdacht nahe, daß mit ihnen
reine Spekulationszwecke verfolgt werden. Derartigen Fällen ist deshalb nach-
zugehen und zu prüfen, ob ihnen nicht ein unter die Vorschriften der Verordnung
fallender Tatbestand zugrunde liegt.
Schwerin, den 31. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Zurückstellungsanträge
für österreichisch-ungarische in Deutschland beschäftigte Facharbeiter.
Nachstehende Bekanntmachung des Königl. stellvertr. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 19. August d. J., betreffend Zurückstellungs-
anträge für österreichisch-ungarische in Deutschland beschäftigte Facharbeiter,
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.