784 Nr. 144. 1915.
IIIGC. Nr. 89 843/8960. Altona, den 4. September 1915.
verordnung, betroffend Brioftauben.
1. Privatpersonen ist vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung an das
Auffliegenlassen von Brieftauben verboten.
2. Getötete oder gefangene Brieftauben (am Fußring kenntlich) sind sofort unter
Angabe des Fund= bezw. Fangortes und der Fund= bezw. Fangzeit an die nächste
Polizeiwache oder an das nächste Garnisonkommando zur weiteren Veranlassung
abzugeben.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 5. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 13. September 1915, betreffend Nachmusterung.
Die Ortsobrigkeiten werden hierdurch auf die nachstehend abgedruckte Bekannt-
machung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armee-
korps zu Altona vom 8. September 1915, betreffend Nachmusterung der Un-
tauglichen ufsw., hingewiesen mit der Aufforderung, für die ungesäumte Ver-
öffentlichung in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen.
Schwerin, den 13. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
BWekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes vom 4. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 547)
bestimme ich:
A. Bis zum 4. Tage nach Aushang dieser Bekanntmachung haben sich bei der
Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts persönlich zu melden:
1. Alle in der Zeit vom 8. September 1870 bis zum 31. Dezember 1895
geborenen unausgebildeten Männer, die bis jetzt als dauernd untauglich
von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden befreit waren.