Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

788 Nr. 145. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den 
Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, nach § 57) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird. 
§ 1. 
Inkrafttreten. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. Sep- 
tember 1915 in Kraft. 
§* 2. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtige Per- 
sonen) unterliêgen hiosichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
(meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht. 
8 3. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen — auch 
Kirsey — in Friedensfarben, d. h. Militär= und Marinetuche aller derjenigen Arten und 
Farben, die vor Ausbruch des Krieges für Uniformstücke (Waffenröcke, Überröcke, 
Litewken, Koller, Attilas, Husarenpelze, Ulankas, Hosen, Reithosen und Mützen) für 
Offiziere und Mannschaften des deutschen Heeres oder der deutschen Marine Verwen- 
dung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Arten und Farben 
vorhanden sind. („Bunte Militärtuche“.) 
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Nonaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus- 
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er- 
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wirb mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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