36 Nr. 9. 1915.
betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 28. März 1912 (RGBl. 1912
S. 230) Platz.
Die Rechte der Froner bleiben unberührt, soweit sie nicht durch die
polizeilichen Sicherungsmaßregeln ausgeschlossen werden.
Schwerin, den 15. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 16. Januar 1915, betreffend Vermittelung aus-
ländischer Landarbeiter.
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (RBl.
S. 860) wird bestimmt:
Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für
Ausländer, die im Jahre 1914 als landwirtschaftliche Arbeiter oder als
Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen sind oder eine solche
Beschäftigung suchen, bis auf weiteres verboten.
Schwerin, den 16. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 16. Januar 1915, betreffend ausländische Arbeiter.
Die nachstehend abgedruckte Verfügung des stellvertretenden kommandierenden
Generals des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht. Zusätzlich zu dieser Anordnung bestimmt das unterzeichnete Ministerium,
daß den russischen Arbeitern Eisenbahnfahrkarten nur nach den Orten verkauft
werden dürfen, die in dem Erlaubnisschein als Reiseziel bezeichnet sind. Zur
Erteilung der Erlaubnisscheine sind die Obrigkeiten befugt, für das Domanium-=
wird den Gemeindevorständen die Befugnis zur Ausstellung der Erlaubnis-
scheine hiermit erteilt.