Nr. 10. 39
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 22. Januar 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
5. Jannar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide. (2) Bekannt-
machung, betreffend Auto= und Motorradbereifungen.
II. Abteilung.
9 Bekanntmachung vom 20. Januar 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 5. Januar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide.
A uf Grund von § 9 der Verordnung des Bundesrats über das Ausmahlen von
Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 3) werden unter Auf-
hebung der Bekanntmachung vom 6. November 1914, betreffend das Ausmahlen
von Brotgetreide (Rbl. Nr. 118), folgende Bestimmungen erlassen:
1. Die Ausmahlung von Weizen wird in der Weise zugelassen, daß von
einem Mehl, bei dem der Weizen mindestens bis zu 80 vom Hundert ausge-
mahlen wird, ein Auszugsmehl bis zu 10 vom Hundert hergestellt werden darf.
2. Das Herstellen von Auszugsmehl bei der Ausmahlung von Roggen ist
nicht gestattet.
3. Die Vorschriften der Verordnung, daß zur Herstellung von Roggenmehl
der Roggen mindestens bis zu 82 vom Hundert und zur Herstellung von Weizen-
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