Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  154.  1915.  847

Weitere  Mitteilungen  dürfen  die  Meldescheine  nicht  enthalten;  auch  dürfen  bei
Einsendung  der  Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt
  werden.  **“

Aufeinem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers
oder  die  Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums,
Berlin  8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der
zur  Übersendung  von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist,  je  nach  dem  Inhalt,
der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldeschein  für  Wolle,  Baumwolle,  Bastfasern  oder

eide".
§*  7.

Muster.

Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  dem
Webstoffmeldeamt  zu  übersenden.
8  8.

Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der
Vorratsmengen  meldepflichtiger  Gegenstände  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein
besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuchs  sowie  die  Besichtigung  der  Vorratsräume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
  Gegenstände  zu  vermnten  sind.

89.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das
Webstoffmeldeamt  zu  richten.

Zur  schnelleren  Bearbeitung  und  Erledigung  sind  für  Wolle,  für  Baumwolle,  für
Bastfasern  und  für  Seide  getrennte  Schreiben  erforderlich.  Die  Schreiben  müssen  auf
dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  einen  Hinweis  tragen,  ob  sie  Wolle,
Baumwolle,  Bastfajern  oder  Seide  betreffen.

Anfragen,  die  Herstellungs=  oder  Bearbeitungsverbote  vorstehender  Spinnstofje
betreffen,  sind  unmittelbar  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48  —  nicht  an  das  Webstoffmeldeamt  —  zu  richten.

Altona,  den  28.  September  1915.

 

Stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Mit  dieser  Nr.  154  werden  ausgegeben:  Nr.  129  und  130  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.
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