Nr. 154. 1915. 847
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei
Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt
werden. **“
Aufeinem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers
oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums,
Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der
zur Übersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt,
der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder
eide".
§* 7.
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem
Webstoffmeldeamt zu übersenden.
8 8.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der
Vorratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein
besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuchs sowie die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermnten sind.
89.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das
Webstoffmeldeamt zu richten.
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für
Bastfasern und für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf
dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie Wolle,
Baumwolle, Bastfajern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs= oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstofje
betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten.
Altona, den 28. September 1915.
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Mit dieser Nr. 154 werden ausgegeben: Nr. 129 und 130 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
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