Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

916  Nr.  172.  1915.

Ausführungsbestimmungen
zur  Bekanntmachung,  betreffend
die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.

 

Auf  Grund  der  Vorschriften  der  §&  1  und  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,  vom  11.  September
1915  (REl.  S.  569  f.),  bestimme  ich:

81.

Die  Empfänger  von  Roggen,  Weizen,  Gerste,  Hafer,  Mais,  Hülsenfrüchten,
Roggen=  und  Weizenmehl,  Roggen-,  Weizen=  und  Gerstenkleie,  allein  oder  in  Mischungen
auch  mit  anderen  Erzeugnissen,  die  vom  13.  September  1915  ab  aus  dem  Ausland  eingeführt
  sind,  sind  verpflichtet,  die  empfangenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern
  und  Nennung  der  Eigentümer  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in
Berlin  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Anzeige  ist  binnen  einer  Woche  nach  dem  Empfange
zu  erstatten.  Geht  der  Gewahrsam  an  den  angezeigten  Mengen  nach  Erstattung  der
Anzeige  auf  einen  anderen  über,  so  hat  der  Anzeigepflichtige  und  jeder  spätere  Inhaber
des  Gewahrsams  binnen  einer  Woche  den  Verbleib  der  Mengen  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  schriftlich  anzuzeigen.

8  2.

Die  Besitzer  der  in  &  1  bezeichneten  Erzeugnisse  haben  diese  bis  zur  Abnahme  durch
die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  in  handelsüblicher
  Weise  zu  versichern.  Sie  haben  der  Gesellschaft  auf  Anfordern  Auskunft  zu
geben,  Proben  gegen  Erstattung  der  Portokosten  einzusenden,  die  Besichtigung  zu  gestatten
  und  auf  Abruf  zu  verladen.

Die  Besitzer  sind  befugt,  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  schriftlich  aufzufordern,
die  Erzeugnisse  innerhalb  zweier  Wochen  abzunehmen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  geht
die  Gefahr  der  Verschlechterung  und  des  Untergangs  auf  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
über,  und  der  Kaufpreis  ist  mit  1  vom  Hundert  über  Reichsbank-Diskont  seitens  der
Zentral-Einkaufsgesellschaft  zu  verzinsen.

8  3.

Die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  hat  dem  Verkäufer  für  die  abgenommenen

Mengen  einen  angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen,  wobei  auf  Art  und  Güte  Rücksicht
  zu  nehmen  ist.
.  Der  von  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  zu  zahlende  Preis  soll  regelmäßig  den
dem  ausländischen  Produzenten  gezahlten  Einkaufspreis  mit  einem  Zuschlag  von  10
vom  Hundert,  falls  der  Verkäufer  vor  dem  13.  September  1915  fest  gekauft  hatte,  und
mit  einem  Zuschlag  von  5  vom  Hundert  für  alle  sonstigen  Fälle  zuzüglich  der  Kosten
der  Einfuhr  und  der  inländischen  Lagerung  nicht  übersteigen.

Wenn  bie  Ware  seit  dem  nach  Absatz  2  für  die  Preisbemessung  zugrunde  zu
legenden  Einkauf  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Gefahr  auf  die  Zentral-Einkaufs-