916 Nr. 172. 1915.
Ausführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung, betreffend
die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.
Auf Grund der Vorschriften der §& 1 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die
Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September
1915 (REl. S. 569 f.), bestimme ich:
81.
Die Empfänger von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchten,
Roggen= und Weizenmehl, Roggen-, Weizen= und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen
auch mit anderen Erzeugnissen, die vom 13. September 1915 ab aus dem Ausland eingeführt
sind, sind verpflichtet, die empfangenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern
und Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in
Berlin schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange
zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der
Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber
des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Zentral-Einkaufsgesellschaft
schriftlich anzuzeigen.
8 2.
Die Besitzer der in & 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch
die Zentral-Einkaufsgesellschaft aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher
Weise zu versichern. Sie haben der Gesellschaft auf Anfordern Auskunft zu
geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten
und auf Abruf zu verladen.
Die Besitzer sind befugt, die Zentral-Einkaufsgesellschaft schriftlich aufzufordern,
die Erzeugnisse innerhalb zweier Wochen abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht
die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft
über, und der Kaufpreis ist mit 1 vom Hundert über Reichsbank-Diskont seitens der
Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verzinsen.
8 3.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgenommenen
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, wobei auf Art und Güte Rücksicht
zu nehmen ist.
. Der von der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig den
dem ausländischen Produzenten gezahlten Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 10
vom Hundert, falls der Verkäufer vor dem 13. September 1915 fest gekauft hatte, und
mit einem Zuschlag von 5 vom Hundert für alle sonstigen Fälle zuzüglich der Kosten
der Einfuhr und der inländischen Lagerung nicht übersteigen.
Wenn bie Ware seit dem nach Absatz 2 für die Preisbemessung zugrunde zu
legenden Einkauf bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Gefahr auf die Zentral-Einkaufs-