918 Nr. 172. 1915.
8 10.
Auf Hülsenfrüchte, die der Bekanmmachung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten
vom 26. August 1915 (RGBl. S. 520) unterliegen, sinden die vorstehenden Vorschriften
keine Anwendung, soweit sie mit denen der Bekanntmachung vom 26. August 1915 nicht
vereinbar sind. ç .··
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vor dem 1. Oktober 1915 ins Inland gelangt sind; im übrigen sind sie nach § 1
anzeigepflichtig.
W 11.
Die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl
und Futtermitteln, vom 11. September 1915 findet keine Anwendung
1. auf frisches Gemüse und auf eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Behältern
(Konserven), »
2. auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe
auf das Reichsausland lauten, und die Durchfuhr ohne absichtlich hervor—
gerufene Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt.
Berlin, den 1. Oktober 1915.
Der Reichskanzler
(Reichsamt des Innern.)
Im Auftrage: Richter.
(6) Bekanntmachung vom 23. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel,
vom 23. September 1915.
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel (RBl. S. 603) wird zur Ausführung der §§ 1 bis 4
dieser Verordnung folgendes bestimmt:
1. Für die Untersagung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs,
insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen,
Heiz= und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs
(5 1 Abs. 1) und für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum
Beginne des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art (§ 3 Abs. 1), soweit
etwa der Reichskanzler oder das unterzeichnete Ministerium eine solche Erlaubniserteilung
vorschreiben sollte, sind die Ortsobrigkeiten zuständig, abgesehen
vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem diese Geschäfte den Kommissaren der
ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — § 13 Abs. 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen. Zuständig ist die Behörde,