Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

918  Nr.  172.  1915.

8  10.
Auf  Hülsenfrüchte,  die  der  Bekanmmachung  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten
vom  26.  August  1915  (RGBl.  S.  520)  unterliegen,  sinden  die  vorstehenden  Vorschriften
keine  Anwendung,  soweit  sie  mit  denen  der  Bekanntmachung  vom  26.  August  1915  nicht

vereinbar  sind.  ç  .··
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vor  dem  1.  Oktober  1915  ins  Inland  gelangt  sind;  im  übrigen  sind  sie  nach  §  1
anzeigepflichtig.
W  11.
Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl
und  Futtermitteln,  vom  11.  September  1915  findet  keine  Anwendung
1.  auf  frisches  Gemüse  und  auf  eingemachte  Hülsenfrüchte  in  geschlossenen  Behältern
  (Konserven),  »
2.  auf  die  unmittelbare  Durchfuhr  durch  Deutschland,  sofern  die  Frachtbriefe
auf  das  Reichsausland  lauten,  und  die  Durchfuhr  ohne  absichtlich  hervor—
gerufene  Verzögerung  oder  Unterbrechung  erfolgt.

Berlin,  den  1.  Oktober  1915.

Der  Reichskanzler
(Reichsamt  des  Innern.)
Im  Auftrage:  Richter.

(6)  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel,
vom  23.  September  1915.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  (RBl.  S.  603)  wird  zur  Ausführung  der  §§  1  bis  4
dieser  Verordnung  folgendes  bestimmt:

1.  Für  die  Untersagung  des  Handels  mit  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs,
  insbesondere  Nahrungs=  und  Futtermitteln  aller  Art,  sowie  rohen  Naturerzeugnissen,
  Heiz=  und  Leuchtstoffen,  oder  mit  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
(5  1  Abs.  1)  und  für  die  Entscheidung  über  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum
Beginne  des  Handels  mit  Gegenständen  der  bezeichneten  Art  (§  3  Abs.  1),  soweit
etwa  der  Reichskanzler  oder  das  unterzeichnete  Ministerium  eine  solche  Erlaubniserteilung
  vorschreiben  sollte,  sind  die  Ortsobrigkeiten  zuständig,  abgesehen
vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  diese  Geschäfte  den  Kommissaren  der
ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.  Zuständig  ist  die  Behörde,