Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

920  Nr.  172.  1915.

haben  sich  seit  Ausbruch  des  Krieges  dem  Handel  mit  Gegenständen  des  täglichen
  Bedarfs  und  des  Kriegsbedarfs  zugewandt,  mit  dem  sie  sich  zuvor  nicht
befaßt  hatten.  Soweit  ein  wirtschaftliches  Bedürfnis  für  diesen,  durch  den  Krieg
geschaffenen  Handel  besteht,  wird  er  unangetastet  bleiben  müssen.  Die  Erfahrung
hat  indes  gezeigt,  daß  er  auch  von  einer  großen  Zahl  unzuverlässiger  Personen
ausgeübt  wird,  die  in  dem  neuen  Handelszweige  ohne  Sachkenntuis  sind  und  sich
lediglich  die  günstige  Gelegenheit  großen  mühelosen  Gewinns  nutzbar  machen.
Fällen,  in  denen  jemand  ein  bisher  von  ihm  nicht  betriebenes  Handelsgewerbe
nach  Beginn  des  Krieges  begonnen  hat,  wird  daher  besonders  nachzugehen  sein.
Es  wird  zu  prüfen  sein,  ob  nicht  der  Betriebswechsel  unter  Berücksichtigung  der
näheren  Umstände  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen,  die  Unzuverlässigkeit
des  Handeltreibenden  begründenden  Tatsachen  die  Untersagung  des  Handelsbetriebs
  rechtfertigen.

Die  Untersagung  richtet  sich  gegen  die  Person  des  Handeltreibenden,  dessen
Unzuverlässigkeit  dargetan  ist.  Damit  über  die  Tragweite  der  Untersagung  keine
Zweifel  bestehen,  sind  die  Handelszweige,  auf  welche  sich  die  Untersagung  erstreckt,
in  jedem  Falle  genau  anzugeben  (8  1  Abf.  1).

5.  Ist  dem  Handeltreibenden  für  den  untersagten  Handelsbetrieb  ein  Erlaubnisschein
  (Wandergewerbeschein,  Legitimationskarte  und  dergleichen)  erteilt,
so  hat  die  Untersagung  den  Verlust  des  Erlaubnisscheins  zur  Folge  (8  2
Abs.  1).  Der  Schein  ist  polizeilich  einzuziehen.

Schwerin,  den  23.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(7)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1915,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.


achstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  21.  Oktober
  1915,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rol.
Nr.  14),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.