920 Nr. 172. 1915.
haben sich seit Ausbruch des Krieges dem Handel mit Gegenständen des täglichen
Bedarfs und des Kriegsbedarfs zugewandt, mit dem sie sich zuvor nicht
befaßt hatten. Soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis für diesen, durch den Krieg
geschaffenen Handel besteht, wird er unangetastet bleiben müssen. Die Erfahrung
hat indes gezeigt, daß er auch von einer großen Zahl unzuverlässiger Personen
ausgeübt wird, die in dem neuen Handelszweige ohne Sachkenntuis sind und sich
lediglich die günstige Gelegenheit großen mühelosen Gewinns nutzbar machen.
Fällen, in denen jemand ein bisher von ihm nicht betriebenes Handelsgewerbe
nach Beginn des Krieges begonnen hat, wird daher besonders nachzugehen sein.
Es wird zu prüfen sein, ob nicht der Betriebswechsel unter Berücksichtigung der
näheren Umstände allein oder in Verbindung mit anderen, die Unzuverlässigkeit
des Handeltreibenden begründenden Tatsachen die Untersagung des Handelsbetriebs
rechtfertigen.
Die Untersagung richtet sich gegen die Person des Handeltreibenden, dessen
Unzuverlässigkeit dargetan ist. Damit über die Tragweite der Untersagung keine
Zweifel bestehen, sind die Handelszweige, auf welche sich die Untersagung erstreckt,
in jedem Falle genau anzugeben (8 1 Abf. 1).
5. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein
(Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt,
so hat die Untersagung den Verlust des Erlaubnisscheins zur Folge (8 2
Abs. 1). Der Schein ist polizeilich einzuziehen.
Schwerin, den 23. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(7) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1915, betreffend Anderung der Postordnung.
achstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Oktober
1915, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rol.
Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.