Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 175. 1915. 
937 
vember 1915 nachträglich Meldung an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin W.9, 
Potsdamer Straße 10/11, zu erstatten. Für alle Nachmeldunge ist der Bestand zur 
geit des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung maßgeben 
Der Meldeschein für 
  
upfer in Fertigfabrikaten ist durch die Metall-Mobilmachungsstelle erhältlich und ist 
bis zum obengenannten Zeitpunkte ordnungsmäßig ausgefüllt an die Metall-Mobil- 
machungsstelle, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, einzusenden. 
g 6. 
Die Metall-Mobilmachungsstelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
hat das Recht, die Beschlagnahme auch auf solche ganz oder teilweise aus Kupfer be- 
stehenden Fertigfabrikate auszudehnen, die nicht im § 2 aufgeführt sind. 
Altona, den 2. November 1915. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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