Nr. 175. 1915. 935
2. Februar 1915“) und der Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 "“) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 2. November 1915 in Kraft.
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Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von den auf Grund der Verfügung M. 1/7. 15. K. R. A. meldepflichtigen Gegenständen
aus Kupfer werden folgende beschlagnahmt“):
1. alle verlegten Freileitungen in Starkstromanlagen einschließlich Fahrleitungen
elektrischer Bahnen und freiliegender Schienenverbinder;
2. Kabel und Leitungen in Starkstromanlagen einschließlich Sammelschienen
und Anschlußleitungen von Schaltanlagen,
a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 qmm Querschnitt des einzelnen
eiters, ·
b) Wunterirdisch verlegt, von mehr als 95 amm Querschnitt des einzelnen
eiters:
g alle kupfernen Feuerbuchsen;
g alle ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Destillations-, Extraktionsapparate
und Kühlvorrichtungen;
5. alle ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Braukessel;
6. kupferne Röhren von und über 10 mm äußerem Durchmesser, soweit sie
nicht schon nach der Verfügung M. 1/4. 15. K. R.A. beschlagnahmt sind;
7. alle Wasch= und Zentrifugentrommeln aus Kupfer.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer
fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesebten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestrast.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht! nach allgemeinen Strasgeseten höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
5 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
l wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
***) Gegenstände, die kein Kupfer, sondern nur Messing und andere Kupferlegierungen enthalten,
werden von der Verordnung nicht betroffen.
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