Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  175.  1915.  935

2.  Februar  1915“)  und  der  Erweiterung  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
vom  3.  September  1915  und  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  "“)  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  am  2.  November  1915  in  Kraft.

*si-e
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Von  den  auf  Grund  der  Verfügung  M.  1/7.  15.  K.  R.  A.  meldepflichtigen  Gegenständen
  aus  Kupfer  werden  folgende  beschlagnahmt“):

1.  alle  verlegten  Freileitungen  in  Starkstromanlagen  einschließlich  Fahrleitungen
  elektrischer  Bahnen  und  freiliegender  Schienenverbinder;

2.  Kabel  und  Leitungen  in  Starkstromanlagen  einschließlich  Sammelschienen
  und  Anschlußleitungen  von  Schaltanlagen,

a)  oberirdisch  verlegt,  von  mehr  als  50  qmm  Querschnitt  des  einzelnen
eiters,  ·

b)  Wunterirdisch  verlegt,  von  mehr  als  95  amm  Querschnitt  des  einzelnen
eiters:

g  alle  kupfernen  Feuerbuchsen;

g  alle  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  bestehenden  Destillations-,  Extraktionsapparate
  und  Kühlvorrichtungen;
5.  alle  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  bestehenden  Braukessel;
6.  kupferne  Röhren  von  und  über  10  mm  äußerem  Durchmesser,  soweit  sie
nicht  schon  nach  der  Verfügung  M.  1/4.  15.  K.  R.A.  beschlagnahmt  sind;
7.  alle  Wasch=  und  Zentrifugentrommeln  aus  Kupfer.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch
können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer
fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der
gesebten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestrast.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht!  nach  allgemeinen  Strasgeseten  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;

5  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;
l  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
***)  Gegenstände,  die  kein  Kupfer,  sondern  nur  Messing  und  andere  Kupferlegierungen  enthalten,
  werden  von  der  Verordnung  nicht  betroffen.

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