Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

936  Nr.  175.  1915.
§D  3.

Von  der  Verordnung  betroffene  Personen  usw.

Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:

ay  alle  Personen,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,
welche  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  haben,  oder
für  welche  sich  die  Gegenstände  unter  Zollaufsicht  befinden;  r

b)  alle  Empfänger  solcher  Gegenstände  nach  Empfang  derselben,  falls  die
Gegenstände  sich  am  Tage  der  Beschlagnahme  auf  dem  Versand  befinden
und  nicht  bei  einer  der  unter  a  bezeichneten  Personen  usw.  in  Gewahrsam
oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden.

*  4.

Beschlagnahme.
Die  von  der  Verfügung  betroffenen  Gegenstände  (8§  2)  sind  beschlagnahmt.
Die  Beschlagnahme  hat  folgende  Wirkung:

a)  Alle  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen,  also  auch  Verkäufe,  selbst  wenn  sie
der  Ausführung  von  Kriegslieferungen  dienen  sollen,  sind  verboten  und
nichtig.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Zulässig  ist  der  Verkauf  ausschließlich  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle.
  Es  wird  anheimgestellt,  Angebote  an  deren  Adresse,  Berlin.  W.9,
Potsdamer  Straße  10/11,  einzureichen.  Zulässig  sind  ferner  rechtsgeschäftliche
  Verfügungen,  die  auf  Anordnung  oder  mit  Zustimmung  der  Metall-Mobilmachungsstelle
  erfolgen.

b)  Jede  Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände,  durch  welche  das
darin  enthaltene  Kupfer  der  Beschlagnahme  entzogen  wird,  ist  verboten.

JMa.)  Die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Personen  usw.  sind  verpflichtet,  der
Metall-Mobilmachungsstelle  und  deren  Beauftragten  über  die  beschlagnahmten
  Gegenstände  jede  gewünschte  Auskunft  zu  erteilen  und  ihnen  den
Zutritt  zu  den  Betriebsräumen  zu  gestatten.

Die  Vorschrift  des  §  5  der  Bekanntmachung  M.  1/7.  15.  K.R.A.  vom  20.  Juli

1915  wird  bezüglich  der  in  §  2  der  vorliegenden  Verordnung  bezeichneten  Gegenstände
aufgehoben.

g  6.

Nachmeldung.

Alle  Personen  usw.,  welche  die  durch  die  Verfügung  M.  1/7.  15.  K.  R.  A.,  betreffend
„Bestandsmeldung  und  Verwertung  von  Kupfer  in  Fertigfabrikaten“  vorgeschriebene
Meldung  versäumt  haben  sollten,  in  welcher  auch  die  durch  §  2  der  vorliegenden  Verordnung
  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  melden  waren,  haben  bis  spätestens  30.  No-