936 Nr. 175. 1915.
§D 3.
Von der Verordnung betroffene Personen usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
ay alle Personen, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände,
welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam haben, oder
für welche sich die Gegenstände unter Zollaufsicht befinden; r
b) alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die
Gegenstände sich am Tage der Beschlagnahme auf dem Versand befinden
und nicht bei einer der unter a bezeichneten Personen usw. in Gewahrsam
oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
* 4.
Beschlagnahme.
Die von der Verfügung betroffenen Gegenstände (8§ 2) sind beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat folgende Wirkung:
a) Alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen, also auch Verkäufe, selbst wenn sie
der Ausführung von Kriegslieferungen dienen sollen, sind verboten und
nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Zulässig ist der Verkauf ausschließlich an die Metall-Mobilmachungsstelle.
Es wird anheimgestellt, Angebote an deren Adresse, Berlin. W.9,
Potsdamer Straße 10/11, einzureichen. Zulässig sind ferner rechtsgeschäftliche
Verfügungen, die auf Anordnung oder mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle
erfolgen.
b) Jede Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, durch welche das
darin enthaltene Kupfer der Beschlagnahme entzogen wird, ist verboten.
JMa.) Die von dieser Verordnung betroffenen Personen usw. sind verpflichtet, der
Metall-Mobilmachungsstelle und deren Beauftragten über die beschlagnahmten
Gegenstände jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihnen den
Zutritt zu den Betriebsräumen zu gestatten.
Die Vorschrift des § 5 der Bekanntmachung M. 1/7. 15. K.R.A. vom 20. Juli
1915 wird bezüglich der in § 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Gegenstände
aufgehoben.
g 6.
Nachmeldung.
Alle Personen usw., welche die durch die Verfügung M. 1/7. 15. K. R. A., betreffend
„Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten“ vorgeschriebene
Meldung versäumt haben sollten, in welcher auch die durch § 2 der vorliegenden Verordnung
beschlagnahmten Gegenstände zu melden waren, haben bis spätestens 30. No-