Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  175.  1915.

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vember  1915  nachträglich  Meldung  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  W.9,
Potsdamer  Straße  10/11,  zu  erstatten.  Für  alle  Nachmeldunge  ist  der  Bestand  zur

geit  des  Inkrafttretens  der  vorliegenden  Verordnung  maßgeben

Der  Meldeschein  für

 

upfer  in  Fertigfabrikaten  ist  durch  die  Metall-Mobilmachungsstelle  erhältlich  und  ist
bis  zum  obengenannten  Zeitpunkte  ordnungsmäßig  ausgefüllt  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle,

  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  einzusenden.

g  6.

Die  Metall-Mobilmachungsstelle  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
hat  das  Recht,  die  Beschlagnahme  auch  auf  solche  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  bestehenden

  Fertigfabrikate  auszudehnen,  die  nicht  im  §  2  aufgeführt  sind.
Altona,  den  2.  November  1915.

Stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.