Nr. 175. 1915.
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vember 1915 nachträglich Meldung an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin W.9,
Potsdamer Straße 10/11, zu erstatten. Für alle Nachmeldunge ist der Bestand zur
geit des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung maßgeben
Der Meldeschein für
upfer in Fertigfabrikaten ist durch die Metall-Mobilmachungsstelle erhältlich und ist
bis zum obengenannten Zeitpunkte ordnungsmäßig ausgefüllt an die Metall-Mobilmachungsstelle,
Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, einzusenden.
g 6.
Die Metall-Mobilmachungsstelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
hat das Recht, die Beschlagnahme auch auf solche ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden
Fertigfabrikate auszudehnen, die nicht im § 2 aufgeführt sind.
Altona, den 2. November 1915.
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.