Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 153. 1916. 939 
und Verbot des Speiseeisverkaufs auf der Straße, wird hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nr. 2102. Altona, den 5. September 1916. 
Schließung der Eisbuden und verbot des Speiseeis- 
verkaufs auf der Straße. 
  
Auf Grund des Belagerungsgesetzes verordne ich im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit folgendes: « 
Der Verkauf von Speiseeis in Eishallen und Eisbuden oder sonstigen zu diesem 
Jwecke an der öffentlichen Straße errichteten Verkaufsstellen, sowie an Eiskarren wird 
verboten. 
Die vorhandenen Verkaufsstellen dieser Art sind verboten. 
Die zuständigen Polizeibehörden werden ermächtigt, in Fällen besonderen Be- 
dörfnisses Ausnahmen widerruflich zu gestatten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot haben die im Belagerungsgesetz in Ver- 
bindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 angedrohten Strafen zur Folge. 
— Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. 
v. Falk. 
(8) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend Ledberersatz flir 
Schuhwerk. 
Nachstehende im Reichsanzeiger Nr. 217 veröffentlichte Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 13. September 1916, betreffend Lederersatz für Schuhwerk, 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Grxroßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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