Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  155.  1916.  647

Ausgeschlossen  sind  ferner  die  Beamten  und  Angestellten,  die  nur  für  ein
Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung  Gehalt  oder  Vergütung  aus  rein  landesherrlichen
  oder  landesherrlich-ständischen  Mitteln  erhalten.

III.

Als  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigte  Beamte  und  Angestellte  im  Sinne
dieser  Bestimmungen  sind  solche  Personen  anzusehen,  bei  denen  die  Besoldung
nach  festbestimmten  Grundsätzen,  nicht  aber  auf  Grund  freier,  üblicherweise  ohne
förmlichen  Dienstvertrag  getroffener  Lohnvereinbarung  erfolgt,  z.  B.
ständig  und  mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  beschäftigte  Hilfsschreiber,
Schuldiener,  Hilfsbeamte  der  Eisenbahnverwaltung.

Haben  diese  Angestellten  schon  während  des  Krieges  in  Hinblick  auf  die  bestehende
  Teuerung  eine  besondere  Erhöhung  ihrer  Vergütung  erfahren,  so  unterliegt
  es  der  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums,  ob  ihnen  außerdem  die
Beihilfe  zu  gewähren  ist.

IV.

Als  Diensteinkommen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  die  gesamten
in  den  Vorschriften  zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom
2.  Mai  1874/6.  Mai  1880  zugrundegelegten  dienstlichen  Bezüge  —  einerlei
ob  pensionsfähig  oder  nicht  —,  jedoch  mi  Ausschluß  derjenigen  Beträge,  die  einen
Ersatz  für  Dienstaufwand  bilden.

Bei  fallenden  oder  steigenden  Dienstbezügen  ist  der  tatsächliche  Betrag  der
Dienstbezüge  des  zuletzt  abgeschlossenen  Rechnungsjahres  zugrundezulegen,  vorbehältlich
  endgültiger  Abrechnung  nach  Abschluß  und  Ergebnis  des  laufenden
Rechnungsjahres.  4

Bezüge  aus  verschiedenen  landesherrlichen  oder  landesherrlich  -ständischen
Kassen  sind  zusammenzurechnen.

In  das  Diensteinkommen  sind  auch  die  den  Beamten  und  Angestellten
neben  ihren  sonstigen  Besoldungen  etwa  zustehenden  Militärpensionen  und
Renten  einzurechnen.

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Als  Kinder  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  außer  den  ehelichen  und
legitimierten  Kindern  auch  Adoptiv-,  Stief=  und  Pflegekinder.

VI.

Die  Beihilfen  sind  monatlich  im  voraus  zu  zahlen,  erstmalig  unter  Nachzahlung
  für  die  seit  dem  1.  Juli  1916  abgelaufenen  Monate.