954 Nr. 156. 1916.
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Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Melde-
pflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern und Bier-
frügen zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Be-
hörden errichtet und bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abge-
liefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die Kommunalverbände
beauftragt. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Melde-
pflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne
dieser Bekanntmachung zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden
die Durchführung dieser Bekanntmachung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten
Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, muß auf Verlangen die Durchführung
übertragen werden.
8.
Übernahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Übernahmepreis wird auf 8.— -4
für jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Ubernahmepreis enthält den Gegenwert für die
abgelieferten Exgenstände rienvedie aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen,
wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Übernahmepreis nicht einverstanden sind,
haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche
Einigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §8 2 und 3 ber
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf
Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 9, Voßstr. 4, end-
hültig festgesetzt.
§ 9.
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunst-
geschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der Landes-
zentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft
gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlag-
nahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.