Nr. 159. 1916. 977
Der Ausdruck „Arbeitskräfte“ trifft alle Angestellten, also auch das
auspersonal usw. *“
b) anzeig zpers uan ssisn oder Deckadresse, in welchen männliche
oder weibliche Arbeitskräfte, außer den kaufmännischen und technischen An-
tellten, Stellung suchen;
bes unter fellung ur und kaufmännischen Angestellten“ sind nicht Ar-
beiter zu verstehen. *5*m5 *ê2
T) Anzeigen, mittels deren Hilfe Arbeit im neutralen oder feind-
lichen Ausland angeboten oder gesucht wird;
4) Anzeigen, welche die Zusage enthalten, die Übernahme der angebotenen
Arbeit habe Befreiung oder Zurückstellung vom Heeres-
dienst oder entsprechenden Antrag des Arbeitgebers zur Folge.
8 2.
Unter Deckadresse ist auch der Name der Zeitung oder eines ihrer Angestellten zu
verstehen, sofern nicht die Zeitung oder der Angestellte selbst die Arbeitskraft sucht
bezw. anbietet.
Nicht als Deckadresse anzusehen sind die Namen der öffentlichen Arbeits-
nachweise. 83
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Übertretung
auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mil-
dernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark
erkannt werden.
8 4.
Alle Verbote, die vorstehenden Festsetzungen zuwiderlaufen, sind aufgehoben.
g 6.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um Veröffentlichung gebeten.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916, betreffend Anmeldepflicht für Aus-
länder.
Die nachstehende Mitteilung des stellvertretenden Generalkommandos des
K. Armeekorps, betreffend § 2 der Anordnung vom 7. Juni 1915 — Rol.
1915 S. 499 — wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.